Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Scuderia Blau-Weiß Kamp-Lintfort e.V. (im AvD). Er hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Rheinberg eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Motorsportfreunde auf sportlicher Grundlage und deren Interessenvertretung durch Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden. Das Ziel ist, durch Ausrichtung von Motorsportveranstaltungen die Teilnehmer im Straßenverkehr sicherer werden zu lassen und zur vorbildlichen Verhaltensweise zu erziehen. Durch Werbung in Wort und Schrift soll der Motorsportgedanke weiter verbreitet und in geordnete Bahnen gelenkt werden. Der Verein vermittelt über den Automobilclub von Deutschland (AvD) die für den Motorsport notwendigen Dokumente. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet. Der Verein wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Der Verein ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechts erwerben, die am Motorsport und an den Zielen des Vereins interessiert sind. Die Mitgliedschaft im Verein schließt für Einzelmitglieder die Korporativ-Mitgliedschaft im Automobilclub von Deutschland ein.

Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:

a) Einzelmitglied,

dies sind natürlich Personen über 18 Jahre

b) Korporative Mitglieder,

hierunter sind juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu verstehen

c) Familienmitglieder,

die Familienmitgliedschaft können die Ehefrau von Einzelmitgliedern sowie deren Kinder unter 18 Jahren erwerben

d) Juniorenmitglieder,

die Juniorenmitgliedschaft können Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige oder andere auf Antrag erwerben

e) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder

sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedochvon jeder Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt an den Vorstand zu richten. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Vereinssatzung. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder eine vollzogene Aufnahme innerhalb von 3 Monaten durch Mitgliederbeschluß widerrufen. Überbezahlte Beiträge werden zurückgezahlt.

 

§ 6 Beitragspflicht

Der Verein erhebt zur Deckung seiner laufenden Kosten sowie zur Durchführung seiner Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag von jedem Mitglied, außer den Mitgliedern nach § 4 Abs. e) . Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrages fällig. Der laufende Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 01. Januar als Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 7 Kündigung

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.12. zulässig. Sie bedarf der Schriftform und muß spätestens bis zum 15.09. bei der Geschäftsstelle eingehen. Mit der Abgabe der Kündigungserklärung erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des jeweiligen Jahres. Dem Ausgetretenen ist untersagt, in jeglicher Form unter dem Namen des Vereins aufzutreten.

 

§ 8 Ausschluß

Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt bei unehrenhaftem Verhalten, grober Verletzung der Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Er erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Kenntnisnahme des Ausschusses die Berufung an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluß erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegen den Verein, sofern nicht der Ehrenrat die Vollziehung der Ausschlußentscheidung vorläufig aussetzt.

 

§ 9 Streichung von der Mitgliedschaft

Von der Mitgliedschaft wird gestrichen, wer 2 Wochen nach der schriftlichen Mahnung noch mit dem Beitrag im Rückstand ist. Die Beitragspflicht für die Zeit bis zur Streichung bleibt unberührt. Gestrichene Mitglieder können in ihre alten Rechte wieder eingesetzt werden, wenn sie ihrer Beitragspflicht für den Zeitraum vor der Streichung nachgekommen sind und für den Zeitraum der Streichung den Beitrag nachzahlen. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins kostenlos oder zu ermäßigten Preisen zur Verfügung. Die Mitglieder können sich um die vom Verein ausgeschriebenen Meisterschaften bewerben. Sie haben Anspruch auf die vom Verein beschlossenen Sportunterstützungen. Die Mitglieder genießen ferner die Vergünstigungen, die sich aus der Zugehörigkeit des Vereins zu Organisationen und Verbänden ergeben.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.

im Sinne der Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern.

2.

zu vorbildlichem, kameradschaftlichem und sportlichem Verhalten im Straßenverkehr sowie bei allen motorsportlichen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die im Namen oder im Interesse des Vereins durchgeführt werden.

3.

ihrer Beitragspflicht nachzukommen (siehe § 6).

4.

die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln.

 

§ 12 Ehrungen

Der Verein nimmt folgende Ehrungen vor:

1.

Ernennung zum Ehrenmitglied

 

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2.

Ernennung zum außerordentlichen Mitglied

 

Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die Außerordentliches für den Verein geleistet haben, zu außerordentlichen Mitgliedern ernennen.

3.

Verleihung der Verdienst-Ehrennadel

 

Die Nadel mit silbernem Kranz kann Mitglieder für besondere Leistungen im Dienste des Vereins durch den Vorstand verliehen werden.

4.

Verleihung der Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft

 

Die Nadel mit silbernem Kranz wird an Gründungsmitglieder für mindestens fünfjährige ununterbrochene Mitgliedschaft, sonst für zehnjährige ununterbrochene Mitgliedschaft verliehen. Für mindestens fünfzehn-, zwanzig- und fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft werden Ehrenpreise vergeben. Die Feststellung, welchen Mitgliedern die Ehrung zusteht, trifft die Geschäftsstelle jeweils im Dezember für das abgelaufene Jahr.

 

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.

die Hauptversammlung

2.

der Vorstand

3.

der Ehrenrat

4.

die Kassenprüfer

 

§ 14 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Wahl und Entlassung des Vorstandes

b)

Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit

c)

Satzungsänderung

d)

Genehmigung des Jahresabschlusses

e)

Festlegung der Aufnahmegebühren und des Beitrages

f)

Die Hauptversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung am 2. Clubabend im Oktober gewählt. Die Wahl gilt als erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Clubmitglieder.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind:

Einzel-, Familien-, Junioren-, sowie Ehren- und außerordentliche Mitglieder.

Teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind:

Korporativ-Mitglieder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen über

a) Änderung der Satzung

b) Mißtrauensanträge gegen den Vorstand.

Anträge zur Hauptversammlung können stellen:

a) der Vorstand

b) jedes Mitglied, das stimmberechtigt ist.

Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingehen.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres einzuberufen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vorher allen Mitgliedern zuzusenden. Tagungsort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Auf Antrag 45 % einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

1)

Feststellung der Anwesenheit und der Stimmrechte

2)

Jahresbericht des Vorstandes

3)

Kassenbericht des Kassierers

4)

Bericht des Kassenprüfers

5)

Entlastung des Vorstandes

6)

Neuwahlen

7)

Anträge

8)

Verschiedenes

 

§ 15 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)

dem geschäftsführenden Vorstand:

Dieser setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

b)

dem erweiterten Vorstand:

Diesem gehören an der 1. und 2. Schriftführer, der 2. Kassierer, der Sportleiter, der Jugendleiter und die Beisitzer. Es kann eine beliebige Anzahl von Beisitzern gewählt werden.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die geleistete Vereinsarbeit und die Finanzlage (Kassenbericht) werden jährlich vorgetragen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist zu einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet.

 

§ 16 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Haushaltsführung des Vereins nach Abschluß eines Jahres werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer gewählt. Die Prüfer erstatten über das Ergebnis dem Vorstand sofort sowie der Hauptversammlung anläßlich ihrer nächsten Sitzung Bericht.

 

§ 17 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei von der Hauptversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Dem Ehrenrat werden folgende Aufgaben übertragen:

a)

Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes

b)

Schlichtung interner Streitigkeiten innerhalb des Vereins

c)

Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Mitglieder des Vorstandes

d)

Aufgaben, die dem Ehrenrat im Einzelfall vom Vorstand übertragen werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluß muß mit drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefaßt werden. Die gleiche Hauptversammlung wählt die Liquidatoren. Das bei Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist für einen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Scuderia Blau-Weiß Kamp-Lintfort e.V. (im AvD)

Satzung anläßlich der Jahreshauptversammlung vom 03.02.2000

Kamp-Lintfort, Februar 2000

 

1. Vorsitzender

Schriftführer

Michael Görlich

Mechtild Röhl